Bilder Turnmittag am 21. April 2024

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    Satzung der SG Karlsruhe-Stupferich 1896/1912 e.V.

    Inhaltsverzeichnis

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Neutralität
    § 3 Mitglieder
    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    § 6 Beiträge
    § 7 Ende der Mitgliedschaft
    § 8 Organe des Vereins
    § 9 Mitgliederversammlung
    § 10 Aufgaben und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
    § 11 Versammlungsablauf und Beschlussfassung
    § 12 Vereinsvorstand
    § 13 Abteilungen
    § 14 Vereinsjugend
    § 15 Kassenprüfer
    § 16 Ehrungen
    § 17 Haftung
    § 18 Datenschutz
    § 19 Auflösung des Vereins
    § 20 Inkrafttreten

    Satzung

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Karlsruhe - Stupferich 1896/1912 e.V. und hat seinen Sitz in Karlsruhe-Stupferich. Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß-Rot. Der Verein ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
    2. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und der Fachverbände, deren Sportarten auf wettkampf- breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen, Ordnungen und Rechtsprechung des Badischen Sportbundes und der jeweiligen Fachverbände.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Neutralität

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen in den Abteilungen Fußball, Tennis und Turnen.
      Der Verein unterhält zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes die notwendigen Sportstätten sowie die erforderlichen Einrichtungen.
      Zur teilweisen Finanzierung der Vereinsausgaben dienen neben den Pachteinnahmen der Vereinsgaststätte die Einnahmen aus Festlichkeiten.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt diskriminierenden Bestrebungen und Verhaltensweisen entschieden entgegen.
    4. Jedes Amt im Verein ist Frauen und Männern zugänglich.

    Satzung und Ordnungen des Vereins gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.

    § 3 Mitglieder

    Mitglied kann grundsätzlich werden, wer bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen.

    Der Verein besteht aus:

    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. jugendlichen Mitgliedern
    4. Ehrenmitgliedern
    5. korporativen Mitgliedern
    1. Aktive Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiven Sport im Verein ausüben.
    2. Passive Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen aktiven Sport im Verein ausüben.
    3. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.
    4. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch beitragsfrei. Wer Ehrenmitglied wird, ist in der Ehrenordnung des Vereins (§§ 2 und 3) festgelegt.
    5. Korporative Mitglieder (siehe § 4 Ziff.1)

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische (korporatives Mitglied) Person werden.
    2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Bei jugendlichen Mitgliedern hat der gesetzliche Vertreter den Aufnahmeantrag mit zu unterzeichnen.

    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
    2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und als Teilnehmer in Mannschaften oder Sportgruppen die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen.
    3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Korporative Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.
    4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen, die für die Mitgliedschaft relevant sind, schriftlich zu informieren.
    5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

    § 6 Beiträge

    1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge in Form von Geldleistungen, Arbeitsleistungen, Aufnahmegebühren und Umlagen.
    2. Die Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt, deren Erlass und Änderung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.
    3. Der Vereinsvorstand kann im Einzelfall auf Antrag Beiträge stunden oder ermäßigen.

    § 7 Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei korporativen Mitgliedern durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
    2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vereinsvorstands erfolgen. Er ist zum 30.6. bzw. 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. In besonderen Fällen kann der Vereinsvorstand Ausnahmen zulassen.
    3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens mit Einschreiben drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereinsvorstands anwesend sein müssen.

    Ausschließungsgründe sind insbesondere

    1. grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
    2. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vereinsvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vereinsvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vereinsvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

    § 8 Organe des Vereins

    1. Organe des Vereins sind:
      1. die Mitgliederversammlung,
      2. der Vereinsvorstand.
    2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Funktionen, die in der Satzung des Vereins vorgesehen sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsvorstands.

    § 9 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Einladung hierzu erfolgt im Mitteilungsorgan der Ortsverwaltung unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher. Mitglieder, die nicht in Stupferich wohnen, sind schriftlich einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per email erfolgt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn der Vereinsvorstand es beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand beantragt.
    3. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind als Nachtrag in der Tagesordnung aufzunehmen.

    § 10 Aufgaben und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung erstrecken sich auf:

    1. Jahresberichte
      • Verwaltungsvorstand
      • Finanzvorstand
      • Festvorstand
      • Technikvorstand
      • Sportvorstand
      • Jugendvorstand
    2. Bericht der Kassenprüfer
    3. Aussprache zu den Berichten
    4. Anträge
    5. Entlastung des Vereinsvorstands
    6. Neuwahlen des Vereinsvorstands und der Kassenprüfer (§ 12, Ziff. 1a - d)
    7. Bestätigung des Sport- und Jugendvorstandes
    8. Verschiedenes

    § 11 Versammlungsablauf und Beschlussfassung

    1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom Verwaltungsvorstand, bei dessen Verhinderung dem Finanzvorstand bzw. einem Vereinsvorstandsmitglied geleitet.
    2. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zu der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
    3. Alle Wahlen erfolgen in der Regel offen; bei mehreren Wahlvorschlägen bzw. auf Antrag – über den nicht abgestimmt wird – muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
    4. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vereinsvorstands sowie die Wahl des Verwaltungsvorstands leitet einer der Kassenprüfer die Versammlung.
    5. Nach der Wahl des Verwaltungsvorstandes übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
    6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung kann nur auf Antrag des Vereinsvorstands oder von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen und erfordert die Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder; Enthaltungen zählen dabei als Nein-Stimmen.
    7. Dringlichkeitsanträge können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3-Mehrheit beschließt; Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.
    8. Hat bei mehreren Bewerbern kein Kandidat im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
    9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern beschließt der Vereinsvorstand.
    10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer unterschrieben und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet werden muss.

    § 12 Vereinsvorstand

    1. Dem Vereinsvorstand obliegt die geschäftsführende Leitung des Vereins gemäß den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
      1. Verwaltungsvorstand,
      2. Finanzvorstand,
      3. Festvorstand,
      4. Technikvorstand,
      5. Sportvorstand,
      6. Jugendvorstand.
    2. Die Mitglieder des Vereinsvorstands werden für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
      Die Mitglieder des Vereinsvorstandes ( Buchst. a) bis e) ) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
      Der Jugendvorstand wird von der Jugendversammlung gewählt. Er ist dem Vereinsvorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen und von dieser zu bestätigen.
      Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.
      Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vereinsvorstands kann der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
    3. Wählbar in den Vereinsvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
    4. Der Vereinsvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen hat.
      Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vereinsvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
    5. Der Vereinsvorstand wird vom Verwaltungsvorstand einberufen; er muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn drei Mitglieder des Vereinsvorstands dies beantragen. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend ist. Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
      Der Vereinsvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
    6. Vereinsvorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Verwaltungsvorstand und der Finanzvorstand.
    7. Der Vereinsvorstand kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden (Festausschuss, Technikausschuss, Sportausschuss) bzw. Einzelpersonen mit bestimmten Aufgaben betrauen. In einem Ausschuss muss mindestens ein Vereinsvorstandsmitglied vertreten sein.
      Der jeweilige Vorstand beruft die Mitglieder seines Ausschusses.
    8. Der Vereinsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

    § 13 Abteilungen

    1. Der Verein unterhält die rechtlich unselbständigen Abteilungen Fußball, Tennis und Turnen sowie eine die einzelnen Sportabteilungen übergreifende Jugendabteilung, deren Leitung und Verfassung in der Jugendordnung geregelt ist. Erlass und Änderung der Jugendordnung bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
    2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
    3. Die Bildung einer neuen Abteilung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
    4. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane. Näheres regelt die Abteilungsordnung.
    5. Den Sportabteilungen obliegt die Förderung und Durchführung der im Verein angebotenen Sportarten. Die damit verbundenen Belange regeln sie im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand. Ihnen steht jeweils eine Abteilungsleitung vor; sie besteht mindestens aus:
      1. Abteilungsleiter,
      2. Stellvertretendem Abteilungsleiter,
      3. Abteilungs-Jugendleiter.
    6. Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter gem. § 30 BGB. Sie sind berechtigt, für den Geschäftsbereich ihrer Abteilung den Verein nach außen wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Die Vertretungsberechtigung gilt jedoch nur bis zu einem Geschäftswert, der in der Geschäftsordnung des Vereinsvorstandes festgelegt wird. Die Abteilungsleiter haben keine Vertretungsberechtigung bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Verträgen mit Mitarbeitern des Vereins sowie Sportlern, Trainern und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben.
    7. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung auf drei Jahre gewählt.
    8. Die jährlich durchzuführende Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter oder - falls nicht vorhanden - durch den Vereinsvorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Sportzentrum einberufen.
    9. In der Abteilungsversammlung hat jedes Mitglied, das sich einer Abteilung zugehörig fühlt und das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Die Abteilungsversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Innerhalb einer Abteilung können bei Bedarf Sportgruppen gebildet werden. Solche Sportgruppen sollen in der Abteilungsleitung durch Gruppenleiter vertreten sein.

    § 14 Vereinsjugend

    1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.
    2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
      Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

    § 15 Kassenprüfer

    1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt drei Jahre.
    2. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahlen erfolgen derart, dass immer nur ein Kassenprüfer ausscheidet.
    3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vereinsvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
    4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vereinsvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
    5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.

    § 16 Ehrungen

    Der Verein verleiht Ehrungen für besondere Leistungen und Verdienste sowie langjährige Mitgliedschaft. Die Einzelheiten sind in der Ehrenordnung geregelt, deren Erlass und Änderung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.

    § 17 Haftung

    1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
    2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

    § 18 Datenschutz

    Der Verein verwendet die Daten seiner Mitglieder nur für interne Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte ist verboten.

    § 19 Auflösung des Vereins

    1. Um den Verein aufzulösen, muss die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder spätestens vier Wochen vor Ablauf eines Geschäftsjahres schriftlich einen entsprechenden Antrag beim Vereinsvorstand einreichen. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, jedes stimmberechtigte Mitglied auf diesen Antrag und den damit verbundenen Tagesordnungspunkt der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich hinzuweisen.
    2. Finden sich bei der Mitgliederversammlung keine sieben Mitglieder, die für das Weiterbestehen des Vereins stimmen, so gilt der Verein als aufgelöst.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Karlsruhe mit der Maßgabe, das Vermögen nur für Sportzwecke und nur im Stadtteil Stupferich zu verwenden.

    § 20 Inkrafttreten

    Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.10.2014 beschlossen. Sie trat mit dem Eintrag ins Vereinsregister am 08.02.18 in Kraft.

    Verwaltungsvorstand           Finanzvorstand
    Alfons Gartner   Bernhard Tauer

    Daniel Schwär

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