Bilder Turnmittag am 21. April 2024

  • Aufwärmen

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  • Hipp Dance

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  • Kinderturnen

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  • Mädchenturnen

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  • Kunstturngruppe

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  • Mitmachangebot

    Mitmachangebot

  • Zuschauer

    Zuschauer

    Satzung des Fördervereins der Sportgemeinschaft 1896/1912 e.V.

    • 1 Name, Sitz
      Der Verein führt den Namen „Förderverein der Sportgemeinschaft 1896/1912 in Karlsruhe-Stupferich“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach eingetragen. Sitz des Vereins ist Karlsruhe-Stupferich.
    • 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die ideelle und finanzielle Förderung der sportlichen Aufgaben der Sportgemeinschaft Stupferich 1896/1912 e.V.

      Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht,
    • durch die Beschaffung von Mitteln und Spenden (durch die direkte Ansprache von Unternehmen und Personen) sowie
    • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art.

      Der Verein ist ein Förderverein i.S. des § 58 Nr. 1 AO. Die Förderung erfolgt durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Sportgemeinschaft 1896/1912 e.V. zur Aufrechterhaltung des gesamten Sportbetriebs.

      Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
    • 3 Mittelverwendung
      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • 4 Mitgliedschaft
      Mitglied kann werden, wer bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung erfolgen.
    • 5 Beiträge
      Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
    • 6 Vereinsvermögen, Auflösung
      Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen, sie haften auch nicht für Verbindlichkeiten des Vereins. Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Sportgemeinschaft 1896/1912 e.V., die es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
    • 7 Organe
      Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
    • 8 Vorstand
      Der Vorstand wird gewählt durch die Mitgliederversammlung und besteht aus dem Vorsitzenden, Stellvertreter, Schriftführer und Kassier. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
    • 9 Geschäftsjahr
      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    • 10 Mitgliederversammlung
      Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (Brief, Fax, E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung.

      Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
    • 11 Schlussbestimmung
      Der Förderverein ist frei und von der Sportgemeinschaft 1896/1912 e.V. unabhängig.

    Josef Becker

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