Bilder Turnmittag am 21. April 2024

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    Jugendordnung
    der Sportgemeinschaft Karlsruhe-Stupferich 1896/1912 e.V.

    beschlossen am 29.01.1993,
    Änderung bestätigt in der Jahreshauptversammlung am 27.01.1995

    §1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

    Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung der SG Stupferich. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder ab Eintritt in die SG Stupferich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

    §2 Ziele

    Die Jugendabteilung der SG Stupferich gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

    §3 Aufgaben

    Aufgaben sind insbesondere:

    • Ausbildung in den einzelnen Sportarten
    • Durchführung von Wettkämpfen
    • Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten und internationalen Begegnungen
    • Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nichtorganisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)
    • Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
    • Kontakte zu anderen Jugendgruppen.

     

    §4 Organe

    Organe der Jugendabteilung sind:

    • der Jugendvorstand
    • der Jugendausschuss
    • die Jugendversammlung

     

    §5 Jugendvorstand

    Der Jugendvorstand besteht aus:

    • den von der Jugendversammlung gewählten Mitglieder:
      • Jugendleiter/in
      • Stellvertreter/in
      • Jugendkassenwart/in
      • Jugendschriftführer/in
    • den von den Abteilungsversammlungen gewählten Jugendleitern.

     

    Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er hat im Rahmen der Ziele und Aufgaben gemäß §2 und §3 der Jugendordnung alle Aufgaben wahrzunehmen.
    Der Jugendleiter/die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzender/Vorsitzende des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

    §6 Jugendausschuss

    Der Jugendausschuss besteht aus:

    • den Mitgliedern des Jugendvorstandes
    • 3 Jugendvertretern/-vertreterinnen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    • 3 Beisitzern/Beisitzerinnen.

     

    Jede Abteilung sollte einen Jugendvertreter und einen Beisitzer stellen. Sie werden von der Jugendversammlung gewählt.
    Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
    Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
    Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
    Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

    §7 Jugendversammlung

    Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung der SG Stupferich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach §1 ab vollendetem 11. Lebensjahr. Die Stimmabgabe hat durch das Mitglied selbst zu erfolgen, gesetzliche Vertreter sind von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

    Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.:

    • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
    • Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendvorstandes
    • Entgegennahme des Kassenabschlusses und des Berichtes der Kassenprüfer
    • Bestätigung des - vom Jugendausschuss aufgestellten - Haushaltsplanes der Jugendabteilung
    • Entlastung des Jugendausschusses
    • Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes und Jugendausschusses
    • Bestätigung der in den Abteilungen gewählten Jugendleiter.

     

    Die Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Vereins oder vom Vereinsvorstand benannte Personen (z.B. Kassier) durchgeführt.
    Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
    Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.
    Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 2 Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang.
    Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
    Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt 2 Jahre.

    §8 Jugendkasse

    Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für Jugendpflegerische Maßnahmen.
    Der Jugendvorstand kann über Ausgaben bis EUR 500,- ohne Zustimmung des Jugendausschusses entscheiden. Bei Zahlungen jeglicher Art müssen der Jugendleiter sowie Jugendkassenwart beiderseits unterzeichnen.
    Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
    Dem Vereinsvorstand gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.

    §9 Sonstige Bestimmungen

    Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

    §10 Gültigkeit, Änderung der Ordnung

    Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen.
    Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft.

     

    Gerard Rozing

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