Letzte Änderung:
09/05/12

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Der Verein
Satzung

Satzung
der
 Sportgemeinschaft Karlsruhe-Stupferich
1896/1912 e.V.

eingetragen im Vereinsregister
beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach
am 24.06.2003

§ 1
Name, Sitz und Farben des Vereins
Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft (SG) Karlsruhe-Stupferich 1896/1912 e.V. und hat seinen Sitz in Karlsruhe-Stupferich. Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß-Rot. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist Mitglied verschiedener Verbände, deren Satzungen für ihn und seine Mitglieder rechtsverbindlich gelten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt (Prioritätsgrundsatz).

§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt den Zweck, Veranstaltungen des Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports durchzuführen und die hierfür erforderlichen Sportstätten mit Gerätschaften zu errichten, zu unterhalten und anzubieten. Der Satzungszweck wird weiter durch Förderung und Angebot sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch die Pflege der Jugendarbeit verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Die ablehnende Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt; eine Einspruchsbelehrung ist beizufügen. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich Einspruch erheben. Über die Aufnahme entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4a
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung oder Ausschluss.
Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied unbekannt verzogen oder mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist, und diesen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der zweiten schriftlichen Mahnung voll leistet; diese muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft enthalten.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt auf Beschluss des Vorstands, wenn es Anordnungen der Organe des Vereins missachtet oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwer schädigt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitglieds; der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand einzureichen. Das vom Ausschlussantrag betroffene Mitglied wird unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Vorstand entscheidet über den Ausschlussantrag nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen; eine Rechtsbehelfsbelehrung ist beizufügen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich Einspruch erheben. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung; erfolgt er nicht oder nicht fristgerecht, so akzeptiert das Mitglied den Ausschluss und die Mitgliedschaft gilt als beendet.

§ 5
Beiträge
Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge in Form von Geldleistungen, Arbeitsleistungen, Aufnahmegebühren und Umlagen. Die Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt, deren Erlass und Änderung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.
Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag Beiträge stunden oder ermäßigen.

§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Zuständigkeit:
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Beschlussfassung über Auflösung und Änderung des Zwecks des Vereins,
Beschlussfassung über Aufnahme von oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über Ein- und Austritt bei Verbänden,
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und des Berichts der Revisoren; Entlastung des Vorstands,
Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands - mit Ausnahme der Abteilungsleiter,
Bestätigung der Abteilungsleiter,
Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die jährlich mindestens eine Prüfung nach formellen und materiellen Kriterien vorzunehmen haben. Die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören; eine direkte Wiederwahl ist unzulässig.

2. Einberufung:
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr, spätestens acht Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres, statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsorgan der Ortsverwaltung einberufen. Mitglieder, die nicht in Stupferich wohnen, sind schriftlich einzuladen.

3. Beschlussfassung:
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme - Vertretung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung kann nur auf Antrag des Vorstands oder von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen und erfordert die Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder; Enthaltungen zählen dabei als Nein-Stimmen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

4. Ablauf, Beurkundung:
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest; Anträge von Mitgliedern können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie spätestens eine Woche vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3-Mehrheit beschließt; Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einem Wahlausschuss übertragen werden.
Das Verfahren bei Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung, muss die Versammlung über den Antrag entscheiden. Hat bei mehreren Bewerbern kein Kandidat im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Lehnt die Mitgliederversammlung die Bestätigung eines Abteilungsleiters ab, bedarf es einer Neuwahl durch die Abteilung; wird dieselbe Person erneut gewählt, entfällt die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom letzten Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist durch Aushang zu veröffentlichen.

§ 8
Vorstand
Dem Vorstand obliegt die geschäftsführende Leitung des Vereins gemäß den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
3. Vorsitzender,
Hauptkassier,
Hauptschriftführer,
den Leitern der Abteilungen.
Die Mitglieder des Vorstands werden auf maximal zwei Jahre gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft der Vorstand - bei Abteilungsleitern mit Zustimmung der Abteilungsleitung - bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter.
Der 1. und 2. Vorsitzende haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne von §  26 BGB; jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen; er muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn drei Mitglieder des Vorstands dies beantragen. Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Abteilungsleiter können im Vorstand durch ihre Stellvertreter vertreten werden.
Der Vorstand kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden (z.B. Festausschuss, Bauausschuss usw.). In einem Ausschuss muss mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten sein.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9
Abteilungen
Der Verein unterhält verschiedene Sportabteilungen und eine die einzelnen Sportabteilungen übergreifende Jugendabteilung, deren Leitung und Verfassung in der Jugendordnung geregelt ist. Erlass und Änderung der Jugendordnung bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
Die Bildung einer neuen Abteilung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Den Sportabteilungen obliegt die Förderung und Durchführung von Sportarten. Die damit verbundenen Belange regeln sie im Einvernehmen mit dem Vorstand. Ihnen steht jeweils eine Abteilungsleitung vor; sie besteht mindestens aus:
Abteilungsleiter,
Stellvertretendem Abteilungsleiter,
Abteilungs-Jugendleiter.
Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung auf maximal zwei Jahre gewählt. Sie bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter oder - falls nicht vorhanden - durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Sportzentrum einberufen.
In der Abteilungsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, das laut Meldung an die Verwaltung der Abteilung angehört und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Abteilungsversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
Innerhalb einer Abteilung können bei Bedarf Sportgruppen gebildet werden. Solche Sportgruppen sollen in der Abteilungsleitung durch Gruppenleiter vertreten sein.
Jede Abteilung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10
Ehrungen
Der Verein verleiht Ehrungen für besondere Leistungen und Verdienste sowie langjährige Mitgliedschaft. Die Einzelheiten sind in der Ehrenordnung geregelt, deren Erlass und Änderung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 11
Auflösung des Vereins
Um den Verein aufzulösen, muss die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder spätestens vier Wochen vor Ablauf eines Geschäftsjahres schriftlich einen entsprechenden Antrag beim Vorstand einreichen. Der Vorstand ist verpflichtet, jedes stimmberechtigte Mitglied auf diesen Antrag und den damit verbundenen Tagesordnungspunkt der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich hinzuweisen.
Finden sich bei der Mitgliederversammlung keine sieben Mitglieder, die für das Weiterbestehen des Vereins stimmen, so gilt der Verein als aufgelöst.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Karlsruhe mit der Maßgabe, das Vermögen nur für Sportzwecke und nur im Stadtteil Stupferich zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie trat mit dem Eintrag ins Vereinsregister am 24.06.2003 in Kraft.
 

                        
1. Vorsitzender                                     2. Vorsitzender
gez. Alfons Gartner                                  gez. Egon Merkle

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